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Minderjährige erhalten einen Vormund, wenn sie nicht unter elterlicher Sorge stehen oder wenn die Eltern zur Vertretung des Minderjährigen weder in persönlichen noch in Vermögensangelegenheiten berechtigt sind.
Grundsätzlich wird der Vormund vom Familiengericht bestellt. Eine Ausnahme stellt die gesetzliche Amtsvormundschaftdar. Mit der Geburt eines Kindes einer minderjährigen ledigen Mutter wird das Jugendamt kraft Gesetzes Vormund. Die Amtsvormundschaft endet mit der Volljährigkeit der Mutter oder bei Begründung der gemeinsamen Sorge mit dem volljährigen Vater.
Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales