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Sorgerecht

Alleine die Verantwortung für die Erziehung und Betreuung eines Kindes zu tragen verlangt viel von einem ab und stellt hohe Anforderungen an den Elternteil, der dies leistet oder leisten muss.

 

Neben dem Wunsch, für ein gemeinsames Kind da zu sein, haben Sie auch die Pflicht und das Recht, für Ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Das Sorgerecht umfasst alle Angelegenheiten, die das weitere Leben Ihres Kindes betreffen. Dazu zählen zum Beispiel:

  • die Bestimmung des Namens
  • die Anmeldung in einer Kindertagesstätte oder Schule,
  • die Auswahl der Schule,
  • die Ausbildung,
  • die (religiöse) Erziehung,
  • das Aufenthaltsbestimmungsrecht,
  • das Umgangsrecht und
  • medizinische Behandlungen.

In vielen Fällen tragen beide Eltern die Sorge gemeinsam. Das Kindeswohl steht dabei immer im Mittelpunkt. Als Eltern Ihres Kindes haben oder erwerben Sie ein gemeinsames Sorgerecht,

  • wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind,
  • wenn Sie einander nach der Geburt heiraten,
  • wenn Sie erklären, dass Sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen) oder
  • wenn das Familiengericht Ihnen die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

Manchmal ist es zum Wohle des Kindes besser, die elterliche Sorge auf nur einen Elternteil zu übertragen. Hierzu muss ein entsprechender Antrag beim Familiengericht gestellt werden.

Sie haben in allen Angelegenheiten der elterlichen Sorge Anspruch auf Beratung durch das zuständige Jugendamt, das Sie beim Entwickeln einer guten Regelung unterstützt. Diese Beratung bieten auch freie Träger der Jugendhilfe an, etwa kirchliche oder gemeinnützige Einrichtungen.

Wenn Sie nicht miteinander verheiratet sind und bisher keine Sorgeerklärungen abgeben haben, dann hat die Mutter das elterliche Sorgerecht allein. Wenn Sie dennoch gemeinsam für Ihr Kind sorgen möchten, müssen Sie erklären, dass Sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Diese sogenannten Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden, zum Beispiel beim Jugendamt oder bei einem Notar. Sie kann auch schon vor der Geburt abgegeben werden.

Quelle:Familiernportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

 

Weitere Informationen und Angebote gibt es auch auf den Seiten des Bayerischen Erziehungsratgebers oder beim Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V

Oft tauchen Fragen auf rund um Unterhalt, Sorgerecht und Umgang. Hier erhalten Sie nähere Auskünfte beim entsprechenden Ansprechpartner im Jugendamt. Informieren Sie sich zum jeweiligen Thema auf unserer Seite und finden Sie den direkten Ansprechpartner.

Ansprechpartner für die Sorgeerklärung