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Haushaltshilfen

Besteht bei Erkrankung ein gesetzlicher Anspruch auf eine Haushaltshilfe?

Wenn Sie wegen Krankheit den Haushalt nicht weiterführen können, weil Sie z.B. stationär im Krankenhaus behandelt werden müssen, und stehen dafür weder eine andere in ihrem Haushalt lebende Person noch Verwandte zur Verfügung, die dies übernehmen können, so trägt die gesetzliche Krankenkasse in angemessenen Umfang die Kosten für eine Haushaltshilfe gemäß § 38 SGB V.

Voraussetzung ist , dass im Haushalt ein Kind lebt, welches bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. bzw. 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Nähere Angaben über die Leistungsdauer, Zuzahlung bzw. die Altersgrenze der Kinder erfragen Sie bitte bei Ihrer Krankenkasse.