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Beistandschaft - Unterstützung vom Jugendamt

Jeder Elternteil kann einen Antrag auf Beistandschaft stellen, wenn ihm die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht oder wenn sich bei gemeinsamer elterlicher Sorge das Kind in seiner Obhut befindet. Das bedeutet, dass auch dann eine Beistandschaft von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt bzw. der das Kind überwiegend betreut, beantragt werden kann, wenn die Eltern nach Trennung und Scheidung die elterliche Sorge gemeinsam fortführen.

Bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ermittelt der Beistand (das ist der zuständige Ansprechpartner im Jugendamt) das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, errechnet die Höhe des Unterhalts und versucht, durch Gespräche mit allen Beteiligten eine Einigung herbeizuführen. Die freiwillig erklärte Unterhaltsverpflichtung kann vom Jugendamt beurkundet werden. Ist der Unterhalt streitig, so vertritt der Beistand das Kind in einem gerichtlichen Unterhaltsverfahren.
Die Beistandschaft tritt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Kindes ein. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kind minderjährig ist und seinen Wohnsitz in Deutschland hat.
Die Beistandschaft ist kostenlos. Sie kann jederzeit ganz oder teilweise beendet werden. Dazu genügt eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Jugendamt.

Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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Ansprechpartner bei Kreisjugendamt Schwandorf