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Mutterschutzlohn

Sie bekommen Mutterschutzlohn, wenn Sie vor Beginn und nach Ende der Mutterschutzfristen wegen eines Beschäftigungsverbotes, zum Beispiel wegen eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes, nicht arbeiten dürfen.

Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Beginnt das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt der ersten drei Monate der Beschäftigung zu berechnen. Der Mutterschutzlohn gilt als normaler Lohn und Sie müssen Steuern und Sozialabgaben bezahlen.

Um Ihren Mutterschutzlohn zu bekommen, müssen Sie schnellstmöglich ein Attest über das individuelle Beschäftigungsverbot bei Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Dieses sollte genaue Angaben über den Zeitraum und Umfang des Beschäftigungsverbots enthalten sowie Informationen, welchen Tätigkeiten Sie weiterhin nachgehen können. Handelt es sich um ein vollständiges Beschäftigungsverbot, übernimmt Ihr Arbeitgeber die weiteren Berechnungen. 

Ein Antrag ist nicht notwendig. Der Mutterschutzlohn wird Ihnen von Ihrem Arbeitgeber automatisch als Lohnfortzahlung gewährt. 

Normalerweise beginnen die Mutterschutzfristen 6 Wochen vor der Geburt und enden 8 Wochen nach der Geburt.

Während der Mutterschutzfristen und für den Entbindungstag haben Sie Anspruch auf das Mutterschaftsgeld der Krankenkassen oder das Muttterschaftsgeld des Bundesamtes für Soziale Sicherung. 

(Quelle: https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/mutterschaftsleistungen/wie-bekomme-ich-mutterschutzlohn--125048)


Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld zählt zu den Mutterschaftsleistungen und dient zusammen mit dem Zuschuss des Arbeitgebers als Ausgleich für das wegfallende Arbeitsentgelt während der gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Entbindung.

Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung 

Arbeitnehmerinnen, die freiwillig oder pflichtversichert Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind und bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben, können für die Zeit der Mutterschutzfrist (grundsätzlich sechs Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Entbindung) bei ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld beantragen.

Ihr Ansprechpartner vor Ort: Krankenkasse, bei der Sie versichert sind.

Mutterschaftsgeld des Bundesamts für Soziale Sicherung

Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis (zum Beispiel geringfügiger Minijob oder Praktikum) stehen und die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten anstelle des täglichen Mutterschaftsgelds der gesetzlichen Krankenversicherung ein (einmaliges) Mutterschaftsgeld des Bundesamts für Soziale Sicherung (BAS)

Ausführliche Informationen erhalten Sie bei der Mutterschaftsgeldstelle beim BAS. Hier geht es direkt zur Website der BAS-Mutterschaftsgeldstelle.

Frauen, die selbstständig tätig sind, können für die Zeit vor und nach der Geburt eventuell entsprechende Leistungen (zum Beispiel Krankentagegeld) über ihre private Krankenversicherung erhalten. Ihr Wenden Sie sich diesbezüglich bitte direkt an Ihre private Krankenversicherung.

(Quelle: https://www.schwanger-in-bayern.de/beruf/familienleistungen/index.php#sec1)