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Geburtsurkunde und Anzeige der Geburt

Kaum ist ein Kind geboren, sind schon die ersten Formalitäten zu erledigen. Zuständig für die Beurkundung der Geburt ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren ist. Die Anzeige der Geburt muss innerhalb einer Woche vorgenommen werden. Bei Geburt des Kindes in einer städtischen Klinik ist die Verwaltung der Klinik generell zur Anzeige der Geburt verpflichtet. Von privaten Kliniken wir die Geburt nur angezeigt, wenn diese dazu befugt ist.

Die Pflicht zur Anzeige der Geburt eines Kindes trifft

  •  den Vater, wenn er Mitinhaber der elterlichen Sorge ist,
  • die Hebamme,
  • die Ärztin bzw. den Arzt,
  • jede andere Person, die bei der Geburt anwesend war,
  • bzw. die Mutter, sobald sie dazu in der Lage ist.

Zur Beurkundung der Geburt werden folgende Unterlagen benötigt:

  • ärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung der Hebamme über die Geburt,
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass der Mutter und ggf. des Vaters

sowie zusätzlich, wenn die Eltern miteinander verheiratet sind:

  • das Familienbuch bzw. eine beglaubigte Abschrift des Familienbuches (Heiratsurkunde).

Wenn die Mutter ledig ist:

  • Abstammungs- bzw. Geburtsurkunde der Mutter und ggf. des Vaters,
  • ggf. Nachweis über eine bereits abgegebene Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung sowie Abstammungs- bzw. Geburtsurkunde des Vaters.

Wenn die Mutter geschieden ist:

  • Vorlage oder beglaubigte Abschrift des Familienbuches der geschiedenen Ehe mit Scheidungsvermerk bzw. rechtskräftiges Scheidungsurteil
  • ggf. Nachweis über bereits abgegebene Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärungen sowie Abstammungs- bzw. Geburtsurkunde des Vaters.

Wenn die Mutter verwitwet ist:

  • Vorlage oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienstammbuch mit dem Vermerk, dass der Ehemann verstorben ist bzw. Sterbeurkunde des Ehemannes.

Falls der Vater das Kind beim Standesamt anmeldet, ist eine Vollmacht der Mutter notwendig.

Das Standesamt stellt Geburtsbescheinigungen aus, die für den Antrag auf Kindergeld und Elterngeld sowie zur Anzeige bei der Krankenkasse oder für religiöse Zwecke (Taufe) benötigt werden. Zudem wird das Standesamt grundsätzlich die Geburt dem Einwohnermeldeamt bekannt geben. Die Anzeige der Geburt des Kindes beim Einwohnermeldeamt ist unter anderem für die Ausstellung eines Kinderausweises sowie für die Eintragung des Kindes in die Lohnsteuerkarte von Bedeutung.

Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend