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Kaum ist ein Kind geboren, sind schon die ersten Formalitäten zu erledigen. Zuständig für die Beurkundung der Geburt ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren ist. Die Anzeige der Geburt muss innerhalb einer Woche vorgenommen werden. Bei Geburt des Kindes in einer städtischen Klinik ist die Verwaltung der Klinik generell zur Anzeige der Geburt verpflichtet. Von privaten Kliniken wir die Geburt nur angezeigt, wenn diese dazu befugt ist.
Die Pflicht zur Anzeige der Geburt eines Kindes trifft
Zur Beurkundung der Geburt werden folgende Unterlagen benötigt:
sowie zusätzlich, wenn die Eltern miteinander verheiratet sind:
Wenn die Mutter ledig ist:
Wenn die Mutter geschieden ist:
Wenn die Mutter verwitwet ist:
Falls der Vater das Kind beim Standesamt anmeldet, ist eine Vollmacht der Mutter notwendig.
Das Standesamt stellt Geburtsbescheinigungen aus, die für den Antrag auf Kindergeld und Elterngeld sowie zur Anzeige bei der Krankenkasse oder für religiöse Zwecke (Taufe) benötigt werden. Zudem wird das Standesamt grundsätzlich die Geburt dem Einwohnermeldeamt bekannt geben. Die Anzeige der Geburt des Kindes beim Einwohnermeldeamt ist unter anderem für die Ausstellung eines Kinderausweises sowie für die Eintragung des Kindes in die Lohnsteuerkarte von Bedeutung.
Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend