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Der Lebensunterhalt für ein Kind wird innerhalb einer Familie von beiden Eltern gemeinsam bestritten durch Geld und Sachwerte, aber auch durch Erziehung, Betreuung, Pflege und persönliche Zuwendung.
Lebt ein Elternteil mit seinem Kind nicht zusammen in häuslicher Gemeinschaft, erfolgt der Unterhalt meist durch regelmäßige Zahlung eines Geldbetrags. Dieser Barunterhalt bemisst sich nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Als Leitlinie wird meist die „Düsseldorfer Tabelle“ herangezogen.
Hier finden Sie Infos zur Düsseldorfer Tabelle sowie weitere Ausführungen zum Unterhaltsrecht.
Bei Verwandtschaftsverhältnissen, in denen eine Person von der anderen abstammt, besteht die Pflicht zum gegenseitigen Unterhalt (sogenannter Verwandtenunterhalt). Dies gilt grundsätzlich auch für getrennt lebende Ehegatten, Geschiedene und nicht verheiratete Eltern.
Ergänzende Informationen zu den verschiedenen Unterhaltsansprüchen finden Sie in der Sozialfibel des Bayerischen Familienministeriums.
Quelle: https://www.schwanger-in-bayern.de/beruf/familienleistungen/index.php#sec8
Alleinerziehende Mütter oder Väter erhalten zur Sicherung des Unterhalts ihrer Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind
Vom 12. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind
Auch Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit können unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben.
Unterhaltsvorschuss wird auf Antrag gewährt. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt ab 01.01.2021 für Kinder unter 6 Jahren höchstens 174 €, für Kinder von 6 bis 11 Jahren höchstens 232 € und für Kinder von 12 bis 17 Jahren höchstens 309 € monatlich. Auf die Unterhaltsvorschussleistung werden unter anderem Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, Waisenbezüge einschließlich bestimmter Schadenersatzleistungen und eigene Einkünfte von Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, angerechnet.
Quelle: https://www.stmas.bayern.de/fibel/sf_u035.php
Zuständig für die Antragsgewährung sind die Jugendämter bei den Landkreisen und kreisfreien Städten. Hier geht es direkt zu den Kontaktdaten der jeweiligen Sachbearbeiter im Kreisjugendamt Schwandorf.