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Kindesunterhalt

Der Lebensunterhalt für ein Kind wird innerhalb einer Familie von beiden Eltern gemeinsam bestritten durch Geld und Sachwerte, aber auch durch Erziehung, Betreuung, Pflege und persönliche Zuwendung.

Lebt ein Elternteil mit seinem Kind nicht zusammen in häuslicher Gemeinschaft, erfolgt der Unterhalt meist durch regelmäßige Zahlung eines Geldbetrags. Dieser Barunterhalt bemisst sich nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Als Leitlinie wird meist die „Düsseldorfer Tabelle“ herangezogen.

Hier finden Sie Infos zur Düsseldorfer Tabelle sowie weitere Ausführungen zum Unterhaltsrecht.

Bei Verwandtschaftsverhältnissen, in denen eine Person von der anderen abstammt, besteht die Pflicht zum gegenseitigen Unterhalt (sogenannter Verwandtenunterhalt). Dies gilt grundsätzlich auch für getrennt lebende Ehegatten, Geschiedene und nicht verheiratete Eltern.

Ergänzende Informationen zu den verschiedenen Unterhaltsansprüchen finden Sie in der Sozialfibel des Bayerischen Familienministeriums.

Quelle: https://www.schwanger-in-bayern.de/beruf/familienleistungen/index.php#sec8


Unterhaltsvorschuss

Alleinerziehende Mütter oder Väter erhalten zur Sicherung des Unterhalts ihrer Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind

  • im Inland bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder nach dessen Ableben oder dem Ableben eines Stiefelternteils keine Waisenbezüge in einer bestimmten Mindesthöhe erhält.

Vom 12. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind

  • im Inland bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt,
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder nach dessen Ableben oder dem Ableben eines Stiefelternteils keine Waisenbezüge in einer bestimmten Mindesthöhe erhält und
  • keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bezieht oder
  • durch den Unterhaltsvorschuss die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
  • der betreuende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 € verfügt.

Auch Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit können unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben.

Unterhaltsvorschuss wird auf Antrag gewährt. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt ab 01.01.2021 für Kinder unter 6 Jahren höchstens 174 €, für Kinder von 6 bis 11 Jahren höchstens 232 € und für Kinder von 12 bis 17 Jahren höchstens 309 € monatlich. Auf die Unterhaltsvorschussleistung werden unter anderem Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, Waisenbezüge einschließlich bestimmter Schadenersatzleistungen und eigene Einkünfte von Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, angerechnet.

Quelle: https://www.stmas.bayern.de/fibel/sf_u035.php

Zuständig für die Antragsgewährung sind die Jugendämter bei den Landkreisen und kreisfreien Städten. Hier geht es direkt zu den Kontaktdaten der jeweiligen Sachbearbeiter im Kreisjugendamt Schwandorf.